Die WfG Rhein-Pfalz-Kreis stellt sich vor

 

 
 
 
 

ORGANISATIONS- UND
GESELLSCHAFTSVERTRAG

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der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Rhein-Pfalz-Kreis m.b.H.
 

 
§ 1
Firma und Sitz der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft führt den Namen

Wirtschaftsförderungsgesellschaft
Rhein-Pfalz-Kreis m.b.H.

 (2) Gesellschafter sind

  • der Rhein-Pfalz-Kreis
  • die Stadt Schifferstadt
  • die Gemeinden:
    • Altrip
    • Bobenheim-Roxheim
    • Böhl-Iggelheim
    • Lambsheim
    • Limburgerhof
    • Mutterstadt
    • Römerberg
  • die Verbandsgemeinden:
    • Dannstadt-Schauernheim
    • Dudenhofen
    • Waldsee
       
  • die Ortsgemeinden
    • Beindersheim
    • Heßheim
    • Heuchelheim
    • Maxdorf
    • Otterstadt
       
  • die Sparkasse Vorderpfalz 
(3) Der Sitz der Gesellschaft ist Ludwigshafen am Rhein.
 

§ 2

Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere der wirtschaftlichen und sozialen Struktur im Rhein-Pfalz-Kreis, durch geeignete Maßnahmen.

(2) Eine direkte Subventionierung von Industrie- und Gewerbebetrieben soll allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
 

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Das Unternehmen dient nicht Erwerbszwecken. Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.

(2) Gewinne dürfen nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten weder Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.


§ 4

Kapital- und Stammeinlagen

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt

695.356,95 Euro

- in Worten:
Sechshundertfünfundneunzigtausenddreihundertsechsundfünfzig Euro
und fünfundneunzig Cent -


§ 5

Aufnahme neuer Gesellschafter

(1) Als Gesellschafter können kreisangehörige Städte, Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie Geldinstitute, deren Gewährträger der Rhein-Pfalz-Kreis oder kreisangehörige Städte, Gemeinden oder Verbandsgemeinden sind, aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

(2) Die neuen Gesellschafter haben eine Mindeststammeinlage von Euro 2.550,00 zu leisten.
 

§ 6

Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen

(1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

(2) Die Belastung von Geschäftsanteilen mit Rechten Dritter bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
 

§ 7

Geschäftskosten

Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden, soweit sie nicht durch Erträge gedeckt sind, durch den Rhein-Pfalz-Kreis getragen.
 

§ 8

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem Schluss des darauffolgenden Kalenderjahres.
 

§ 9

Organe

Organe der Gesellschaft sind

  1. die Geschäftsführung

  2. die Gesellschafterversammlung

  3. der Beirat.
     

§ 10

Geschäftsführung

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Einer der Geschäftsführer ist der Landrat des Rhein-Pfalz-Kreises, soweit auf einen Beigeordneten der Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung übertragen ist, nimmt dieser die Funktion des Geschäftsführers wahr. Bestellung und Abberufung erfolgen durch den Rhein-Pfalz-Kreis. Der weitere Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt und abberufen. Beide Geschäftsführer sind stets einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der als Geschäftsführer durch den Rhein-Pfalz-Kreis bestellte Landrat oder Beigeordnete ist an Richtlinien und Weisungen des Kreistags gebunden.

(2) Die Geschäftsführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 11

Aufgaben der Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses Vertrages und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und des Beirates. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Folgende Geschäfte dürfen sie nur mit Zustimmung des Beirates vornehmen:

  1. Gewährung von Darlehen über 200.000.- Euro;
  2. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken mit einem
    Kaufpreis von über 200.000.- Euro;
  3. Vorschlag für die Verwendung des Jahresgewinns bzw. für
    eine Verlustabdeckung.


§ 12

Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung

(1) In der Gesellschafterversammlung werden die Gesellschafter durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. einen von diesem Bevollmächtigten vertreten.

(2) Vertretung und Stimmabgabe des Rhein-Pfalz-Kreises sowie der übrigen Kommunen in der Gesellschafterversammlung bestimmen sich nach § 57 LKO i.V.m § 88 GemO.

(3) Der Vertreter des Rhein-Pfalz-Kreises und die Vertreter der übrigen Kommunen in der Gesellschafterversammlung sind an Richtlinien und Weisungen des Kreistags bzw. des jeweiligen Gemeinderates gebunden. Dies gilt auch für Abstimmungen.

(4) Die Geschäftsführer sind zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigt. Die Versammlung kan mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließen.


§ 13

Aufgaben der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt in den durch Gesetz und durch diesen Vertrag vorgesehenen Fällen.

(2) Der Beschlussfassung unterliegen insbesondere

  • der Wirtschaftsplan
  • die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses,
  • die Festlegung der Grundsätze der Geschäftspolitik,
  • die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 10 Abs. 1, der nicht vom Rhein-Pfalz-Kreis bestimmt wird,
  • die Entlastung der Geschäftsführer,
  • der Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs.1 des Aktiengesetzes,
  • der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,
  • die Wahl eines Abschlussprüfers, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist,
  • die Errichtung eines Unternehmens oder einer Beteiligung,
  • die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des Unternehmensgegenstandes.


§ 14

Einberufung der Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafterversammlung ist jährlich - spätestens zum 30. November - nach Ablauf des Geschäftsjahres als ordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen.


§ 15

Vorsitz in der Gesellschafterversammlung und deren Beschlussfähigkeit

(1) Die Gesellschafterversammlung wird vom Landrat oder bei dessen Verhinderung durch seinen gesetzlichen Vertreter nach der LKO geleitet. Ist der Landrat Geschäftsführer, so leitet sein gesetzlichen Vertreter in der Reihnenfolge der Vertretung nach der LKO die Versammlung.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit sämtlicher Stimmen vertreten sind.

(3) Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als beschlussunfähig, so ist durch die Geschäftsführer eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist in diesem Falle ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.


§ 16

Stimmrecht und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

(1) Je Euro 2.550,00 Stammeinlage gewähren eine Stimme; soweit bei der Division der Stammeinlage mit dieser Summe Kommareste entstehen, werden Rundungen nach oben (ab 0,50) oder unten (bis 0,49) vorgenommen. Mehrere Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsführer haben, soweit sie nicht einen Gesellschafter vertreten, nur beratende Stimme.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.


§ 17

Qualifizierte Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung beschließt mit ¾ ihrer Stimmen über

  • die Veränderung des Stammkapitals,
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
  • die Auflösung der Gesellschaft.


§ 18

Beirat

(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus des Rhein-Pfalz-Kreises und acht weiteren Mitgliedern. Ist der Landrat Geschäftsführer der Gesellschaft, so tritt sein gesetzlicher Vertreter nach der LKO an seine Stelle. Fünf der weiteren Mitglieder werden vom Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises entsprechend den Grundsätzen des § 39 LKO, die übrigen von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die Amtszeit des Beirats beginnt, wenn die Mitglieder der Gesellschaft angezeigt worden sind. Sie endet mit dem auf den Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des Kreistags. Der alte Beirat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neuen Beirats fort. Scheidet ein Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt seine Neubestellung durch den jeweils Entsendeberechtigten für den Rest der Amtszeit.

(2) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten ein Sitzungsgeld nach näherer Festlegung durch die Gesellschafterversammlung. Die Vertreter des Rhein-Pfalz-Kreises und der übrigen Kommunen im Beirat sind an Richtlinien und Weisungen des Kreistags bzw. des jeweiligen Gemeinderates gebunden. Dies gilt auch für Abstimmungen.

(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landrat oder sein gesetzlicher Vertreter gemäß der LKO. Der Vorsitzende lädt den Beirat nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beiratsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, können ihr Stimmrecht durch schriftliche Erklärung auf andere Mitglieder übertragen.

(5) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben und Befugnisse wahr:

  • Beratung und Überwachung der Geschäftsführung,
  • Entscheidung über die zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 11 Abs.2,
  • Festlegung der Geschäftspolitik nach den Vorgaben der Gesellschafterversammlung.
(6) Auf den Beirat finden die aktienrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme des § 394 Aktiengesetz keine Anwendung.


§ 19

Wirtschaftsplan und Jahresabschluss

(1) Dei Geschäftsführer stellen in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden rheinland-pfälzischen Vorschriften für jedes Geschäftsjahr rechzeitig einen Wirtschaftsplan auf. Dem Wirtschaftsplan ist eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Vor der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung sind der Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung den Gesellschaftern zu übersenden; nach Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung ist entsprechend zu verfahren.

(2) Die Geschäftsführer haben bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, prüfen zu lassen und den Gesellschaftern zuzuleiten.

(3) Die Gesellschafterversammlung, in der der Abschluss genehmigt werden soll, muss bis spätestens 30. November eine jeden Jahres stattfinden.

(4) Der Rhein-Pfalz-Kreis, die Aufsichtsbehörde und das zuständige überörtliche Prüfungsorgan haben die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse. Für die Prüfung des Rechnungshofs gilt § 110 Abs. 5 GemO. Dem Rhein-Pfalz-Kreis stehen darüber hinaus die Befugnisse des § 53 Abs. 1 HGrG zu.


§ 20

Dauer der Gesellschaft

(1) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung seinen Austritt erklären. Durch die Kündigung wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den nicht kündigenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters einzuziehen oder ihn an einen oder mehrere verbleibende Gesellschafter zu übertragen. Der Geschäftsanteil ist in diesem Fall mit dem Betrag zu bewerten, der von der auf die übernommene Stammeinlage eingezahlten Summe noch vorhanden ist, höchstens jedoch mit dem Betrag der Stammeinlage.


§ 21

Auflösung der Gesellschaft

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft sowie beim Ausscheiden von Gesellschaftern dürfen die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen zurückerhalten. Die zurückzuerstattenden Stammeinlagen dürfen ausschließlich für die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur im Rhein-Pfalz-Kreis verwendet werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das Vermögen, soweit es die eingezahlten Stammeinlagen der Gesellschafter übersteigt, an den Rhein-Pfalz-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich für die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur zu verwenden hat.


§ 22

Bekanntmachungen

Erforderliche Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und im Amtsblatt des Rhein-Pfalz-Kreises.


§ 23

Schlussbestimmungen

Für die Durchführung dieses Vertrages gelten im übrigen die Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie des Handelsgesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung sowie der Eigenbetriebsverordnung.

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