(3) Der Sitz der Gesellschaft ist
Ludwigshafen am Rhein.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung und
Verbesserung der Lebensbedingungen, insbesondere der
wirtschaftlichen und sozialen Struktur im Rhein-Pfalz-Kreis, durch geeignete Maßnahmen.
(2) Eine direkte Subventionierung von Industrie- und
Gewerbebetrieben soll allenfalls in besonders begründeten
Ausnahmefällen erfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Das Unternehmen dient nicht Erwerbszwecken. Es verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele.
(2) Gewinne dürfen nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke
verwendet werden. Die Gesellschafter erhalten weder
Gewinnanteile noch Sonderzuwendungen aus Mitteln der
Gesellschaft.
§ 4
Kapital- und Stammeinlagen
Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt
695.356,95 Euro
- in Worten:
Sechshundertfünfundneunzigtausenddreihundertsechsundfünfzig Euro
und fünfundneunzig Cent -
§ 5
Aufnahme neuer Gesellschafter
(1) Als Gesellschafter können kreisangehörige Städte, Gemeinden,
Verbandsgemeinden sowie Geldinstitute, deren Gewährträger der
Rhein-Pfalz-Kreis oder kreisangehörige Städte, Gemeinden oder
Verbandsgemeinden sind, aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf
der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
(2) Die neuen Gesellschafter haben eine Mindeststammeinlage von
Euro 2.550,00 zu leisten.
§ 6
Abtretung und Belastung von Geschäftsanteilen
(1) Die Abtretung von Geschäftsanteilen bedarf der Zustimmung
der Gesellschafterversammlung.
(2) Die Belastung von Geschäftsanteilen mit Rechten Dritter
bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.
§ 7
Geschäftskosten
Die Verwaltungskosten der Gesellschaft werden, soweit sie nicht
durch Erträge gedeckt sind, durch den Rhein-Pfalz-Kreis getragen.
§ 8
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung
der Gesellschaft in das Handelsregister und endet mit dem
Schluss
des darauffolgenden Kalenderjahres.
§ 9
Organe
Organe der Gesellschaft sind
die Geschäftsführung
die Gesellschafterversammlung
der Beirat.
§ 10
Geschäftsführung
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Einer der
Geschäftsführer ist der Landrat des Rhein-Pfalz-Kreises, soweit auf einen Beigeordneten der
Geschäftsbereich Wirtschaftsförderung übertragen ist, nimmt
dieser die Funktion des Geschäftsführers wahr. Bestellung und
Abberufung erfolgen durch den Rhein-Pfalz-Kreis. Der weitere
Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung gewählt
und abberufen. Beide Geschäftsführer sind stets einzelvertretungsberechtigt und
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der als
Geschäftsführer durch den Rhein-Pfalz-Kreis bestellte Landrat
oder Beigeordnete ist an Richtlinien und Weisungen des Kreistags
gebunden.
(2) Die Geschäftsführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 11
Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführer führen die laufenden
Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, dieses
Vertrages und der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und
des Beirates. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und
außergerichtlich.
(2) Folgende Geschäfte dürfen sie nur mit
Zustimmung des Beirates vornehmen:
Gewährung von Darlehen über 200.000.-
Euro;
Erwerb und Veräußerung von Grundstücken
mit einem
Kaufpreis von über 200.000.- Euro;
Vorschlag für die Verwendung des
Jahresgewinns bzw. für
eine Verlustabdeckung.
§ 12
Zusammensetzung der Gesellschafterversammlung
(1) In der Gesellschafterversammlung werden die
Gesellschafter durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. einen von
diesem Bevollmächtigten vertreten.
(2) Vertretung und Stimmabgabe des Rhein-Pfalz-Kreises sowie der
übrigen Kommunen in der Gesellschafterversammlung bestimmen sich
nach § 57 LKO i.V.m § 88 GemO.
(3) Der Vertreter des Rhein-Pfalz-Kreises und
die Vertreter der übrigen Kommunen in der
Gesellschafterversammlung sind an Richtlinien und Weisungen des
Kreistags bzw. des jeweiligen Gemeinderates gebunden. Dies gilt
auch für Abstimmungen.
(4) Die Geschäftsführer sind zur Teilnahme an
der Gesellschafterversammlung berechtigt. Die Versammlung kan
mit einfacher Mehrheit etwas anderes beschließen.
§ 13
Aufgaben der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung beschließt in den durch Gesetz
und durch diesen Vertrag vorgesehenen Fällen.
(2) Der Beschlussfassung unterliegen
insbesondere
der Wirtschaftsplan
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung
des Ergebnisses,
die Festlegung der Grundsätze der
Geschäftspolitik,
die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach § 10
Abs. 1, der nicht vom Rhein-Pfalz-Kreis bestimmt wird,
die Entlastung der Geschäftsführer,
der Abschluss und die Änderung von
Unternehmensverträgen im Sinne der §§ 291 und 292 Abs.1 des
Aktiengesetzes,
der Erwerb und die Veräußerung von
Unternehmen und Beteiligungen,
die Wahl eines Abschlussprüfers, soweit dies gesetzlich
vorgeschrieben ist,
die Errichtung eines Unternehmens oder einer Beteiligung,
die Übernahme neuer Aufgaben im Rahmen des
Unternehmensgegenstandes.
§ 14
Einberufung der Gesellschafterversammlung
(1) Die Gesellschafterversammlung ist jährlich - spätestens zum
30. November - nach Ablauf des Geschäftsjahres als ordentliche
Gesellschafterversammlung einzuberufen.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung
unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei
Wochen einzuberufen.
§ 15
Vorsitz in der Gesellschafterversammlung und deren
Beschlussfähigkeit
(1) Die Gesellschafterversammlung wird vom Landrat oder bei
dessen Verhinderung durch seinen gesetzlichen Vertreter nach der
LKO geleitet. Ist
der Landrat Geschäftsführer, so leitet sein gesetzlichen
Vertreter in der Reihnenfolge der Vertretung nach der LKO die Versammlung.
(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit
sämtlicher Stimmen vertreten sind.
(3) Erweist sich eine Gesellschafterversammlung als
beschlussunfähig, so ist durch die Geschäftsführer eine neue
Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen. Die Gesellschafterversammlung ist in diesem Falle
ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen
beschlussfähig.
§ 16
Stimmrecht und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
(1) Je Euro 2.550,00 Stammeinlage gewähren eine Stimme;
soweit bei der Division der Stammeinlage mit dieser Summe
Kommareste entstehen, werden Rundungen nach oben (ab 0,50) oder
unten (bis 0,49) vorgenommen. Mehrere
Stimmen eines Mitglieds können nur einheitlich abgegeben werden.
(2) Die Geschäftsführer haben, soweit sie nicht einen
Gesellschafter vertreten, nur beratende Stimme.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst,
soweit nicht das Gesetz oder dieser Vertrag eine andere Mehrheit
vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
§ 17
Qualifizierte Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung beschließt mit
¾ ihrer Stimmen über
die Veränderung des Stammkapitals,
Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
die Auflösung der Gesellschaft.
§ 18
Beirat
(1) Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat besteht aus
des Rhein-Pfalz-Kreises und acht
weiteren Mitgliedern. Ist der Landrat Geschäftsführer der
Gesellschaft, so tritt sein gesetzlicher Vertreter nach der LKO
an seine Stelle. Fünf der weiteren Mitglieder werden vom
Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises entsprechend den
Grundsätzen des § 39
LKO, die übrigen von der Gesellschafterversammlung gewählt. Die
Amtszeit des Beirats beginnt, wenn die Mitglieder der
Gesellschaft angezeigt worden sind. Sie endet mit dem auf den
Beginn der Amtszeit folgenden Ablauf der Wahlperiode des
Kreistags. Der alte Beirat führt die Geschäfte bis zum Beginn
der Amtszeit des neuen Beirats fort. Scheidet ein
Beiratsmitglied während der Amtszeit aus, so erfolgt seine
Neubestellung durch den jeweils Entsendeberechtigten für den
Rest der Amtszeit.
(2) Die Mitglieder des Beirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Sie erhalten ein Sitzungsgeld nach näherer Festlegung durch
die Gesellschafterversammlung. Die Vertreter des
Rhein-Pfalz-Kreises und der übrigen Kommunen im Beirat sind an
Richtlinien und Weisungen des Kreistags bzw. des jeweiligen
Gemeinderates gebunden. Dies gilt auch für Abstimmungen.
(3) Den Vorsitz im Beirat führt der Landrat oder sein
gesetzlicher Vertreter gemäß der LKO. Der Vorsitzende lädt den
Beirat nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung schriftlich
ein. Die Ladungsfrist beträgt sieben Tage.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit
seiner Mitglieder vertreten ist. Beschlüsse des Beirats werden
mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beiratsmitglieder, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können,
können ihr Stimmrecht durch schriftliche Erklärung auf andere
Mitglieder übertragen.
(5) Der Beirat nimmt die folgenden Aufgaben und Befugnisse
wahr:
Beratung und Überwachung der
Geschäftsführung,
Entscheidung über die
zustimmungspflichtigen Geschäfte gemäß § 11 Abs.2,
Festlegung der Geschäftspolitik nach den
Vorgaben der Gesellschafterversammlung.
(6) Auf den Beirat finden die
aktienrechtlichen Bestimmungen mit Ausnahme des § 394
Aktiengesetz keine Anwendung.
§ 19
Wirtschaftsplan und Jahresabschluss
(1) Dei Geschäftsführer stellen in sinngemäßer
Anwendung der für kommunale Eigenbetriebe geltenden
rheinland-pfälzischen Vorschriften für jedes Geschäftsjahr
rechzeitig einen Wirtschaftsplan auf. Dem Wirtschaftsplan ist
eine fünfjährige Finanzplanung zu Grunde zu legen. Vor der
Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung sind der
Wirtschaftsplan und die fünfjährige Finanzplanung den
Gesellschaftern zu übersenden; nach Beschlussfassung durch die
Gesellschafterversammlung ist entsprechend zu verfahren.
(2) Die Geschäftsführer haben bis spätestens 30. Juni eines
jeden Jahres den Jahresabschluss und einen Lagebericht in
entsprechender Anwendung der für Eigenbetriebe geltenden
Vorschriften für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen,
prüfen zu lassen und den Gesellschaftern zuzuleiten.
(3) Die Gesellschafterversammlung, in der der Abschluss
genehmigt werden soll, muss bis spätestens 30. November eine
jeden Jahres stattfinden.
(4) Der Rhein-Pfalz-Kreis, die Aufsichtsbehörde und das
zuständige überörtliche Prüfungsorgan haben die in § 54 HGrG
vorgesehenen Befugnisse. Für die Prüfung des Rechnungshofs gilt
§ 110 Abs. 5 GemO. Dem Rhein-Pfalz-Kreis stehen darüber hinaus
die Befugnisse des § 53 Abs. 1 HGrG zu.
§ 20
Dauer der Gesellschaft
(1) Der Gesellschaftsvertrag wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
(2) Jeder Gesellschafter kann mit einer Frist von einem Jahr zum
Ende eines Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an die
Geschäftsführung seinen Austritt erklären. Durch die Kündigung
wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den nicht
kündigenden Gesellschaftern fortgesetzt. Die
Gesellschafterversammlung kann beschließen, den Geschäftsanteil
des ausscheidenden Gesellschafters einzuziehen oder ihn an einen
oder mehrere verbleibende Gesellschafter zu übertragen. Der
Geschäftsanteil ist in diesem Fall mit dem Betrag zu bewerten,
der von der auf die übernommene Stammeinlage eingezahlten Summe
noch vorhanden ist, höchstens jedoch mit dem Betrag der
Stammeinlage.
§ 21
Auflösung der Gesellschaft
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft sowie beim
Ausscheiden von Gesellschaftern dürfen die Gesellschafter nicht
mehr als ihre eingezahlten Stammeinlagen zurückerhalten. Die
zurückzuerstattenden Stammeinlagen dürfen ausschließlich für die
Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Struktur im
Rhein-Pfalz-Kreis verwendet werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft fällt das
Vermögen, soweit es die eingezahlten Stammeinlagen der
Gesellschafter übersteigt, an den Rhein-Pfalz-Kreis, der es
unmittelbar und ausschließlich für die Verbesserung der
wirtschaftlichen und sozialen Struktur zu verwenden hat.
§ 22
Bekanntmachungen
Erforderliche Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger und im Amtsblatt des
Rhein-Pfalz-Kreises.
§ 23
Schlussbestimmungen
Für die Durchführung dieses Vertrages gelten im übrigen die
Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung sowie des Handelsgesetzbuches in der
jeweils gültigen Fassung sowie der Eigenbetriebsverordnung.